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   BGH, 14.12.1954 - I ZR 134/53   

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BGH, 14.12.1954 - I ZR 134/53 (https://dejure.org/1954,531)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1954 - I ZR 134/53 (https://dejure.org/1954,531)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1954 - I ZR 134/53 (https://dejure.org/1954,531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 340
  • DB 1955, 189
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • RG, 19.12.1929 - VI 95/29

    1. Inwieweit gehören die Aufschüttung und die Abbaggerung von Bergwerkshalden zum

    Auszug aus BGH, 14.12.1954 - I ZR 134/53
    Es genügt, wenn die Beeinträchtigung mittelbar auf den Willen des Störers zurückzuführen ist (RGZ 127, 29 [33 f]; 134, 231 [233 f]; 149, 205 [210, 212 f]).

    So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 127, 29 [35 a.E.] für den Fall eines auf den benachbarten Bahndamm übergreifenden Haldenbrandes ausgeführt, daß die hierdurch eingetretenen Zerstörungen des Bahndamms unter die "Beeinträchtigungen" im Sinne des § 1004 BGB fielen und daß die Beklagte, die auf ihrem Gelände aus Rückständen aus ihren Fabrikanlagen sowie aus Abraum aus Kohlenzechen die Halden aufgeschüttet hatte, an sich verpflichtet sei, diese Zerstörungen zu beseitigen; aber auch bei Anwendung des § 1004 BGB sei zu prüfen, ob diese Verpflichtung dadurch beseitigt oder eingeschränkt werde, daß sich die Klägerin mit der Heranführung der Halde bis an ihre Bahndämme und mit der Beschüttung in gewissem Umfang einverstanden erklärt habe; ebenso werde zu erwägen sein, ob etwa die Klägerin den Brand, besonders durch die Art der Anlage der Dämme, mitverursacht habe und wie dies zu bewerten sei.

    Dabei sind insbesondere die Rechtsgedanken zu berücksichtigen, die das Reichsgericht in den bereits erwähnten Entscheidungen RGZ 127, 29; 138, 327 entwickelt hat.

  • BGH, 05.03.1953 - III ZR 354/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.12.1954 - I ZR 134/53
    In der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1953 - III ZR 354/52 - (LM PrPVG § 20 (2)) wird zwar unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster NJW 1952, 519 darauf hingewiesen, daß durch die Kriegssachschädengesetzgebung nicht etwa eine Verpflichtung der öffentlichen Hand begründet worden sei, die Folgen der unmittelbaren Kriegseinwirkung unter Befreiung des Eigentümers der Ruinengrundstücke selbst zu tragen; das Kriegssachschädenrecht gehe vielmehr gerade davon aus, daß der Eigentümer selbst für die Beseitigung der Kriegsschäden zu sorgen habe, er habe insoweit eine Vorleistungspflicht und alsdann nur einen Rechtsanspruch auf Entschädigung (vgl. §§ 8 und 10 KSSchVO).

    Dagegen könnte zumindest zweifelhaft sein, ob die Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung der Allgemeinheit gegenüber öffentlichrechtlich verpflichtet war, die Störung, die von dem im Strombett liegenden Wrack ausging, zu beseitigen (für die Zustandshaftung der Eigentümer von Trümmergrundstücken aus § 20 PrPVG vgl. die bereits erwähnte Entscheidung des III. Zivilsenats vom 5. März 1953 - III ZR 354/52 -).

  • BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51

    Aufrechnung gegen das Reich

    Auszug aus BGH, 14.12.1954 - I ZR 134/53
    Die Forderung der Beklagten ist erst im Jahre 1951 entstanden (vgl. BGHZ 2, 300; 5, 352 [BGH 07.04.1952 - IV ZB 9/52]; 10, 205 [BGH 09.06.1953 - I ZR 97/51]; 15, 27) [BGH 07.10.1954 - III ZR 121/53].
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59

    Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen

    a) Unter dem Begriff "Verwendungen" sind die auf eine Sache aufgewendeten vermögenswerten Leistungen zu verstehen (Staudinger, aaO., § 994 Nr. 3: vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 1954 - I ZR 134/53 -, NJW 1955, 340), und hierunter fallen jedenfalls Arbeit und Stoffe, die an der Sache selbst geleistet oder angewendet werden (RGRK- BGB , aaO., § 994 Anm. 12), also auch Reparaturen, die zur Wiederherstellung eines beschädigten Kraftfahrzeuges erforderlich sind.

    Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes kann es vielmehr nur darauf ankommen, dass tatsächlich Verwendungen auf den vom Eigentümer herausverlangten Gegenstand seitens des auf Herausgabe in Anspruch genommenen Besitzers vorgenommen worden sind, ohne Bedeutung ist es dagegen, wann die Verwendungen erfolgt sind, ob also der Besitzer die Verwendungen bereits zu einer Zeit gemacht hat, als er noch Besitzer war, oder erst nach Eintritt der Vindikationslage, wie RGRK- BGB , 11. Aufl., § 994 Anm. 4 und 10 unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 14. Dezember 1954 - I ZR 134/53 -, NJW 1955, 340 (vgl. auch Westermann, Sachenrecht, 4. Aufl., § 33 I 3 b, S. 166, 167) zutreffend dargelegt hat, kann ein zum Besitz berechtigter Fremdbesitzer nicht schlechter gestellt werden als ein gutgläubiger, zum Besitz nicht berechtigter Fremdbesitzer in entsprechender Lage.

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Notwendig sind in der Regel diejenigen Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind (RGZ 117, 112, 115; 139, 354, 357; BGHZ 64, 333, 339; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1954, I ZR 134/53, NJW 1955, 340, 341; Senatsurt. v. 28. Juni 1961, V ZR 75/60, WM 1961, 1149, 1151; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 994 Rdn. 3) und nicht nur Sonderzwecken des Besitzers dienen (BGHZ 64, 333, 339).
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des

    Was die einzelnen Vorschriften anbetrifft, so käme hier aber lediglich der § 996 BGB in Betracht; denn »notwendige« Verwendungen nach Maßgabe der §§ 994, 995 BGB liegen nicht vor, insbesondere stellte die Bebauung der beiden Grundstücke mit einem Hochhaus-Teil keine Maßnahme dar, die zu ihrer Erhaltung oder ordnungsgemäßigen Bewirtschaftung objektiv erforderlich gewesen wäre (BGH Urt. v. 14. Dezember 1954, I ZR 134/53, NJW 1955, 340, 341; BGB-RGRK aaO § 994 Anm. 21).
  • BGH, 21.10.1994 - V ZR 12/94

    Zum Anspruch des Eigentümers auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die

    a) Die Rechtsprechung geht davon aus, daß § 254 BGB im Rahmen des § 1004 BGB entsprechend anwendbar ist, so daß mitwirkendes Verschulden oder mitursächliches Verhalten den Beseitigungsanspruch oder den Kostenerstattungsanspruch des Eigentümers nach Selbstbeseitigung der Störung inhaltlich beschränken oder ausnahmsweise ganz ausschließen können (vgl. z.B. RGZ 138, 327, 330 f; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1954, I ZR 134/53, NJW 1955, 340, 341; v. 8. Juli 1964, V ZR 173/63, WM 1964, 1102, 1104; BGHZ 110, 313, 317).
  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

    Gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs bestehen daher keine Bedenken (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.12.54 - I ZR 134/53, VRS 8, 425, 426; Urt. v. 12.3. 64 - II ZR 243/62, LM Nr. 70 zu § 1004 BGB; RGZ 43, 293, 298).

    Diese Ansicht stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überein, wonach die Klägerin bei der Beseitigung einer Schiffahrtsgefahr nicht auf ein polizeiliches Vorgehen beschränkt ist, sondern das auch privatrechtlich, insbesondere im Wege auftragloser Geschäftsführung, zu erreichen suchen kann (Urt. v. 140 12.54 - I ZR 134/53, VRS 8, 425, 426; Urt. v. 12.3. 64 - II ZR 243/62, LM Nr. 70 zu § 1004 BGB; Urt. v. 10.4. 69 - II ZR 239/67, VersR 1969, 562).

  • BGH, 02.10.1970 - V ZR 125/68

    Beweis der Geschäftsunfähigkeit - Geschäftsunfähigkeit eines Erblassers -

    Daß die §§ 987 ff BGB, auch die Verwendungsersatzansprüche (§§ 994 ff), Unrechtmäßigkeit des Besitzes voraussetzen, trifft allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Regel zu; bei Rechtmäßigkeit des Besitzes ist für die Ansprüche des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe und für die Ansprüche des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis zwischen ihnen maßgebend, ein Bedürfnis nach Anwendung der §§ 987 ff besteht hier nicht (Urteil vom 140 Dezember 1954, I ZR 134/53, NJW 1955, 340; BGHZ 27, 317, 320 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 200/57]/1).
  • BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 200/57

    Verwendungsanspruch des rechtmäßigen Fremdbesitzers

    Wie in dem erwähnten Urteil des Senats vom 10. Dezember 1957 unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 14. Dezember 1954 - I ZR 134/53 - (NJW 1955, 340, 341) hervorgehoben ist, finden die Vorschriften der § § 987 bis 1003 BGB grundsätzlich nur Anwendung auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer.

    Zwar ist eine solche entsprechende Anwendung vom Bundesgerichtshof (NJW 1955, 340) für zulässig erachtet worden.

  • BGH, 10.04.1969 - II ZR 239/67

    Allgemeine Rechtspflicht zur Rücksichtnahme im Binnenschiffsverkehr - Pflicht zur

    In einem derartigen Falle kommt aber der das Schiffahrtsrecht beherrschende Grundsatz zur Anwendung, daß der Eigentümer eines Schiffes für Verpflichtungen, die ohne sein Verschulden infolge der mit der Schiffahrt verbundenen Gefahren entstanden sind, lediglich mit Schiff und Fracht einzustehen hat (BGH NJW 1955, 340, 342 [BGH 14.12.1954 - I ZR 134/53]; vgl. auch Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht, 2. Aufl., S. 125).

    Gegenüber einem etwaigen Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 994 BGB würde aus den gleichen Gründen, wie sie oben unter 3 a) zum Aufwendungsersatz nach § 683 BGB dargelegt worden sind, die Einrede der Verjährung aus §§ 117, 118 BSchG durchgreifen (vgl. hierzu auch BGH NJW 1955, 340, 342) [BGH 14.12.1954 - I ZR 134/53].

  • BGH, 13.10.1978 - V ZR 147/77

    Schwiegertochter Grundstücksschenkung - §§ 1000, 996 BGB, berechtigte Besitzerin,

    Die zwischen der Beklagten und ihrem Sohn getroffene Vereinbarung enthielt auch keine Regelungslücke hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz von Verwendungen (sie schloß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen solchen Anspruch ausdrücklich aus), die es ausnahmsweise rechtfertigen würde, auf die Sonderbestimmungen der §§ 994 ff BGB zurückzugreifen, um eine sonst eintretende Schlechterstellung des rechtmäßigen Besitzers gegenüber dem unrechtmäßigen zu verhindern (vgl. BGH NJW 1955, 340, 341; FamRZ 1970, 641, 642).
  • BGH, 10.04.1963 - V ZR 221/61

    Rechtsmittel

    Jedenfalls nach der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der, soweit ersichtlich, einhellig im Schrifttum vertretenen Ansicht regeln die Vorschriften der §§ 987 bis 993 BGB nur die Ansprüche des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitzer (BGHZ 14, 7, 8 [BGH 03.06.1954 - IV ZR 218/53]; 27, 317, 320 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 200/57]; 31, 129, 132 [BGH 29.09.1959 - VII ZR 197/58]; BGH NJW 1955, 340; Palandt BGB 22. Aufl. Vorbem. 1 a vor § 987; Staudinger, BGB 11. Aufl. Vorbem. 2 vor § 987; BGB RGRK 11. Aufl. § 987 Anm. 1; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. Vorbem. 3 vor § 987; Erman, BGB 3. Aufl. Vorbem. 4 vor § 987; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 85 I 1. S. 329; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 32 I S. 157; Baur, Sachenrecht 1960 § 11 B I 1 S. 80) und stellen nur in diesem Anwendungsbereich grundsätzlich eine erschöpfende Sonderregelung dar (vgl. Baur a.a.O. § 11 II S. 82).

    Darauf, daß das Urteil des I. Zivilsenats vom 18. Dezember 1951 auf diese Entscheidung Bezug nimmt und deshalb ebenfalls im Sinne der Revision zu verstehen wäre, kommt es nicht an, weil der I. Zivilsenat in seinem späteren Urteil vom 14. Dezember 1954, I ZR 134/53, NJW 1955, 340 die hier gebilligte Auffassung vertritt, daß die Vorschriften der §§ 987 ff BGB grundsätzlich nur für das Verhältnis zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer, d.h. dem nach § 985 BGB zur Herausgabe verpflichteten Besitzer gelten.

  • BGH, 22.06.1973 - V ZR 146/71

    Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Form eines

  • BGH, 12.03.1964 - II ZR 243/62

    Wahrschau und Kennzeichnung eines gesunkenen Schiffes durch die Bundesrepublik

  • BGH, 10.12.1957 - VIII ZR 276/56
  • BGH, 21.04.1959 - VIII ZR 63/58
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